Nach massiver Kritik aus der Wirtschaft hat die
Bundesregierung den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Frauenquote teilweise
überarbeitet und am 9. September 2014 verschiedenen Interessenvertretern und
Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das Gesetz soll bereits am 1.
Januar 2015 in Kraft treten.
Im Kern besteht der „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ – nach wie vor – aus drei Teilen:
·
Pauschale
Geschlechterquote von 30 Prozent für den Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften, die der Unternehmensmitbestimmung unterliegen
·
Verbindliche
Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen, die
entweder börsennotiert sind oder einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben
(sogenannte „Flexi-Quote“)
·
Novellierung
des Bundesgremiumbesetzungsgesetzes sowie des Bundesgleichstellungsgesetzes
Die nun erfolgten Nachbesserungen haben im Ergebnis zu einer Entschärfung der bisher vorgesehenen Regelungen geführt.
So wurde die Vorgabe der
„Besetzungswirksamkeit“ gestrichen, wonach bei Bestimmung der verbindlichen
Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen die
Besetzung mit mindestens einem Mann und einer Frau erfolgen musste. Diese
Änderung ist zu begrüßen, hätte sie doch eine faktische Quote von 33 Prozent
für Aufsichtsräte und Vorstände bedeutet, die lediglich aus drei Personen
bestehen. Und das sind laut Zahlen des BDI ungefähr 60 Prozent aller
Aufsichtsräte und 80 Prozent aller Vorstände. In diesem Zusammenhang wurden
auch die Umsetzungsfristen für die Unternehmen angepasst. Nunmehr müssen die
verbindlichen Zielgrößen bis zum 30. Juni 2015 festgelegt werden.
Ebenfalls fallengelassen wurde das Erfordernis
für Unternehmen, mindestens einen zusätzlichen Vertreter des bisher
unterrepräsentierten Geschlechts – und dies sind derzeit überwiegend die Frauen
– in den Vorstand zu berufen. Insbesondere kleinere Unternehmen mit einem
Vorstand bestehend aus nur zwei oder drei Mitgliedern hätte dies vor erhebliche
Probleme bei der erforderlichen Nachbesetzung gestellt.
Die meisten Änderungen betreffen allerdings den
Bereich des öffentlichen Dienstes. Aus Kostengründen und zur Vermeidung eines
enormen Bürokratieaufwands wurde beispielsweise die Forderung nach einer
deutlichen Erhöhung der Zahl der Gleichstellungsbeauftragten wieder gestrichen.
Mittlerweile liegen auch schon einige
Stellungnahmen von Verbänden und Vereinigungen vor – so unter anderem die desDeutschen Anwaltvereins (DAV), des Deutschen Führungskräfte-verbands (ULA) und des Deutschen
Juristinnenbunds (djb). In diesen wird zum Beispiel die
Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen Entwurfs angezweifelt oder kritisiert,
dass der Entwurf zwar zwingende Vorgaben für deutsche Gesellschaftsformen (AG,
GmbH, KGaA, eG, VvaG) enthält, für die Europäische Aktiengesellschaft (SE)
jedoch nur eine unverbindliche Soll-Regelung statuiert.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dürfte es
daher noch zu weiteren Änderungen und Anpassungen kommen. Die Praxis muss sich
also darauf einstellen, dass das letzte Wort in der Causa gesetzliche
Frauenquote noch nicht gesprochen ist.
Gastbeitrag von Boris Blunck, Rechtsanwalt, Allen & Overy LLP
Gastbeitrag von Boris Blunck, Rechtsanwalt, Allen & Overy LLP
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